Die Einlassregeln im Ahorn-Sportpark für U12 wurden angepasst.

Informationen zur 2G-Regelung im Ahorn-Sportpark

Der Sportbetrieb in der Ahorn-Sportpark-Halle wird ab Montag, den 15.11.2021 schrittweise auf die sogenannte „2G-Regelung“ (Zugang zur Halle auf 2G (geimpft, genesen beschränkt) umgestellt.

Einführung der 2G-Regelung:

  • Ab Montag, den 15.11.2021 gilt die 2G-Regelung für die freien Sportangebote (freies Basketball, Tischtennisplatten und Rundlaufbahn).
  • Ab Montag, den 22.11.2021 gilt die 2G-Regelung auch für den gesamten Vereinssport über 18 Jahren in der Ahorn-Sportpark-Halle.

Alle Regelungen der Altersgruppen im Überblick:

  • Für die Altersgruppe ab 18 Jahren gilt die 2G-Regelung.
  • Für die Altersgruppe von 12-17 Jahren (weiterführende Schule) gilt zunächst weiterhin die 3G-Regelung. Dabei ist zu jedem Betreten des Ahorn-Sportparks ein Test-Nachweis durch eine schriftliche Bescheinigung durch die Schule bzw. ein medizinischer Test nicht älter als 24 Stunden vorzulegen. Ein Schülerausweis reicht nicht aus.
  • Für die Altersgruppe unter 12 Jahren gilt eine Testpflicht. Hier fordern wir, dass die Kinder zu den jeweiligen Angeboten in der Halle entweder eine Schulbescheinigung oder einen medizinischen Test oder die Bestätigung der Erziehungsberechtigen über einen Selbsttest vorlegen. Bei allen drei Nachweisarten gilt die 24-Stunden-Testregelung. Hier die Selbstbestätigung zum Ausdrucken: Bestätigung Selbsttestunge-Kinder U12!

Ausnahme ist die Personengruppe, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Hier gilt die 24-Stunden-Testregelung. Dabei ist zu jedem Betreten des Ahorn-Sportparks das medizinische Attest und ein negativer medizinischer Test vorzulegen.

Ab Montag, den 22.11.2021 übernimmt ein von der Ahorn-Sportpark gGmbH beauftragter Sicherheitsdienst die Kontrolle der Regelungen am Haupteingang zur Ahorn-Sportpark-Halle von montags-freitags von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Wochenende von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Nachverfolgbarkeit wird weiterhin fortgesetzt. Das bedeutet, dass die Kontaktnachverfolgung weiterhin vom Verein oder über die Luca-App erfolgen muss.